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                                                         Satzung des EFSC    

                                                         Stand: 07.03.2007


Inhaltsübersicht

Abschnitt A
Allgemeines

Seite

§    1    Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr    2
§    2    Vereinszweck    2
§    3    Mitgliedschaft in Verbänden    2


Abschnitt B
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


§    4    Arten der Vereinsmitgliedschaft    3
§    5    Erwerb der Mitgliedschaft für aktive Mitglieder    3
§    6    Mitglieder der Schwimmschule    3
§    7    Beendigung der Mitgliedschaft    3


Abschnitt C
Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder


§    8    Beiträge    4
§    9    Beiträge für die Schwimmschule    4
§    10    Rechte und Pflichten der Mitglieder    5


Abschnitt D
Die Vertretung und Verwaltung der Vereins


§    11    Die Vereinsorgane    5
§    12    Der geschäftsführende Vorstand    5
§    13    Der Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstandes    6
§    14    Der besondere Aufgabenkreis der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes    6
§    15    Die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes und Zeichnung    6
§    16    Der Gesamtvorstand    7
§    17    Der Aufgabenbereich des Gesamtvorstandes    7
§    18    Der besondere Aufgabenkreis der einzelnen Mitglieder des Gesamtvorstandes    7
§    19    Die ordentliche Mitgliederversammlung    8
§    20    Die Zuständigkeit und Beschlußfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung    8
§    21    Die außerordentliche Mitgliederversammlung    9
§    22    Anträge an die außerordentliche Mitgliederversammlung    9
§    23    Der Ältestenrat    9



Abschnitt E
Sonstige Bestimmungen


§    24    Ehrungen    9
§    25    Vereinsstrafgewalt    9
§    26    Die Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber    10
§    27    Das Vereinsende    10



                                                            A Allgemeines

                                                                    § 1
                                    Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

1. Der am 8.6.1891 gegründete Verein führt den Namen: Erster Frankfurter Schwimmclub von 1891 e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer 73 VR 4908 eingetragen.
 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
 
3. Die Vereinsfarben sind rot/weiß, die Vereinsflagge zeigt auf rotem Grund zwei kreuzende weiße Diagonalstreifen und in den dadurch entstehenden vier Feldern die Buchstaben EFSC.
 
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




                                                                    § 2
                                                            Vereinszweck

1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, gesellschaftlichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten durch Pflege, Förderung und Verbreitung des Schwimmsports und durch Pflege von Freundschaft und Geselligkeit und durch andere geeignete Veranstaltungen die Lebensfreude und Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern.
 
2. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
3. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 7 GemVO oder der künftig für die Steuerbegünstigung an seine Stelle tretende Vorschriften hält.
 
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
 
5. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal für Büro- und Sportanlagen angestellt werden.
 Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
 



                                                                   § 3
                                              Mitgliedschaft in Vereinsverbänden

1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen.
 
2. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schwimmverband.
 
3. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen dieser Verbände unterworfen.

 

                                        B Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

                                                                    § 4
                                            Arten der Vereinsmitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, unterstützende,  Ehrenmitglieder und Mitglieder der Schwimmschule.
 
2. Aktive Mitglieder sind alle diejenigen, die den Vereinszweck fördern.
 
3. Unterstützende Mitglieder fördern durch Zahlung eines Mindestbeitrages die Aufgaben des Vereins, ohne sich als aktive Mitglieder zu betätigen.
 
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder die Förderung des Schwimmsports besonders verdient gemacht haben.

5. Mitglieder der Schwimmschule sind Mitglieder der Schwimmschule Frankfurt (SSF)


                                                                    § 5
                                      Erwerb der Mitgliedschaft für aktive Mitglieder

1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
 Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters; sie hat den Vermerk zu enthalten, daß der Gewaltunterworfene sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten persönlich ausüben bzw. erfüllen kann.
 
3. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
 Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben.
 
4. Die vollzogene Aufnahme ist zu veröffentlichen.
 
5. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr. Sie wird erst wirksam durch die Zustellung der Mitgliedskarte sowie der Satzung und setzt die Bezahlung des Eintrittsgeldes und des Mitgliedsbeitrages voraus.
 
6. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung als Anerkennung für besondere Verdienste um den Verein oder dir Förderung des Schwimmsports.
Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden.


                                                                    § 6
                                               Mitglieder der Schwimmschule

1. Mitglied der Schwimmschule kann jede Person werden. Aktive Vereinsmitglieder können gleichzeitig Mitglieder der Schwimmschule sein.

2. Der Aufnahmeantrag für die Schwimmschule ist schriftlich zu stellen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

4. Die Aufnahme in die Schwimmschule wird nicht gesondert veröffentlicht. Mitglieder der Schwimmschule werden nicht in das Mitgliederverzeichnis aufgenommen.

5. Mitglieder der Schwimmschule sind automatisch so lange Mitglied im Verein wie sie Mitglied der Schwimmschule sind. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Zahlung des Schwimmschulenbeitrages/der Kursgebühr für die Schwimmschule. Für die Dauer Schwimmschule erhalten die Mitglieder der Schwimmschule einen befristeten Mitgliedsausweis.

                                                                    § 7
                                                  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und durch den Tod.

2. Die Mitgliedschaft in der Schwimmschule endet automatisch mit Ablauf der jeweiligen Kursdauer.
 
3. Der freiwillige Austritt aus der aktiven Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres zulässig; er muß bis spätestens 31.5. bzw. 30.11. gemeldet sein. Geht die Meldung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam (Datum des Poststempels).
 
4. Den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann der Geschäftsführende Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen für 6 Monate oder Umlagen im Rückstand ist. Zwischen beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen, die erste Mahnung ist einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig; die zweite muss die Androhung des Ausschlusses enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz Ausschluss unberührt.
Gegen den Beschluss auf Ausschluss ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben.

 5.    Der Ausschluss eines Mitgliedes richtet sich nach den Bestimmungen der Rechtsordnung des Vereins. Die Berufungsinstanz ist der Rechtsausschuss.

C Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

                                                                    § 8
                                                                Beiträge

1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
 
2. Der Beitrag ist jährlich, zumindest halbjährlich im voraus zu entrichten. Maßgeblich ist das Kalenderjahr. Ausnahmen sind auf Antrag möglich.
Unverbrauchte Mitgliedsbeiträge werden bei Vereinsaustritt nicht zurückerstattet.
 Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages wird jährlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt.
 
3. Mitglieder unter 18 Jahren zahlen einen ermäßigten Beitrag.
 
4. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können vom geschäftsführenden Vorstand die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage erlassen werden.
 
5. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
 
6. Wehrpflichtigen Mitgliedern wird für die Zeit des Wehrdienstes oder eines entsprechenden Ersatzdienstes der Beitrag auf Antrag an den geschäftsführenden Vorstand erlassen.
 
7. Umlagen können auf Beschluß der Mitgliederversammlung erhoben werden.


                                                                    § 9
                                            Beiträge für die Schwimmschule

1. Für die Schwimmschule ist ein Beitrag (Kursgebühr) zu zahlen. Die Höhe wird vom Geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

2. Der Beitrag (Kursgebühr) für die Schwimmschule ist im Voraus zu entrichten. Mit Zahlung des Betrages ist der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr für den Verein abgegolten.

3. Nach Beendigung der Schwimmschule kann die aktive Mitgliedschaft im Verein durch schriftliche Anzeige unbefristet nach den Bestimmungen des § 5a beantragt werden. Eine Aufnahmegebühr wird dann  nicht erhoben.

4. Aktive Mitglieder, die die Mitgliedschaft als Mitglieder der Schwimmschule beantragen, zahlen neben dem jeweiligen Vereinsbeitrag nur die Hälfte der jeweils festgesetzten Schwimmschulenbeiträge.

 

                                                                    § 10
                                               Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder über 14 Jahre sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Diskussions- und Antragsrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
 Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht.
 Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
 Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
 
2. Alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins sind berechtigt, sämtliche vereinseigenen Einrichtungen zu benutzen und an den Übungsstunden teilzunehmen. Vereinseigentum ist dabei pfleglich und schonend zu behandeln.
 
3. Bei Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen haben die Mitglieder die bestehenden Haus- bwz. Sportordnungen zu beachten. Gleiches gilt für die berechtigten Anordnungen des Gesamtvorstandes oder dessen einzelner Mitglieder.
 Für die Trainingszeiten haben die Mitglieder die berechtigten Anordnungen des sportlichen Leiters, des entsprechenden Spartenwartes und der Trainer zu befolgen.
 
4. Jedes Mitglied, das sich durch eine Anordnung im Rahmen des im Abs. (3) Angeführten in seinen Rechten verletzt fühlt, hat das Recht der schriftlichen Beschwerde beim geschäftsführenden Vorstand.
 
5. Auf Tagungen schwimmsportlicher Gliederungen dürfen Mitglieder des Vereins als Abgeordnete nur den EFSC vertreten.




                                          D Die Vertretung und Verwaltung des Vereins

                                                                     § 11
                                                          Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:     a)  die Mitgliederversammlung
b)  der geschäftsführende Vorstand
c)  der Gesamtvorstand
d)  der Ältestenrat.


                                                                     § 12
                                                Der geschäftsführende Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus sechs volljährigen Vereinsmitgliedern, und zwar aus
a)  dem Vorsitzenden
b)  den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
c)  dem Kassenwart
d)  dem Schriftführer
e)  dem sportlichen Leiter.

 Vorstand im Sinne der § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart. Jeder ist berechtigt, den Verein allein im Sinne BGB § 26 zu vertreten.

2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
 Wiederwahl ist zulässig.
 
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Gesamtvorstand das Recht und die Pflicht, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Scheidet der Vorsitzende aus, so obliegt die Neuwahl einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
 
4. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt.
 Die Mitgliederversammlung kann jederzeit bei Vorligen eines wichtigen Grundes den gesamten geschäftsführenden Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.
 Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktrittes des gesamten geschäftsführenden Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl (bzw. Kooptation)eines Nachfolgers wirksam.


                                                                   § 13
                              Der Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstandes

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a)  Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b)  die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses;
c)  die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
d)  die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
e)  die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;
f)  die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein;
g)  nach Anhörung des Gesamtvorstandes innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des neuen Geschäftsjahres die Aufstellung eines Voranschlages als Voraussetzung aller finanziellen Maßnahmen, in dem insbesondere die für die
1.  Jugendabteilung,                 3. Schwimmabteilung,
2.  Wasserballabteilung            4. ggf. weitere Sportabteilungen
    zur Verfügung stehenden Ausgabemittel getrennt auszuweisen sind.


                                                                   § 14
                            Der besondere Aufgabenkreis der einzelnen Mitglieder
                                           des geschäftsführenden Vorstandes

1. Der Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei ernster Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende durch die stellvertretenden Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
 Im vereinsinternen Bereich dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
 Außerhalb des vereinsinternen Bereichs ist die Vertretungshandlung nur durch die stellvertretenden Vorsitzenden auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.
 
3. Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Jenem obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie die Archivpflege.
 
4. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Der nähere Aufgabenbereich ist in der Finanzordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, umschrieben.

5. Der Sportliche Leiter ist für den ordnungsgemäßen technischen Ablauf des Sportbetriebes nach Maßgabe der Sportordnung verantwortlich, indem er insbesondere den technischen Ablauf aller Sportabteilungen des Vereins koordiniert.


 
                                                                    § 15
                            Die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes;
                                                               die Zeichnung

1. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch erfolgen.
Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist bei der Einberufung des Vorstandes erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

2. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich einem Vorschlag oder Beschluss zustimmen.

3. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntgaben des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftführer , sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von dem Vorsitzenden bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden und vom Kassenwart gemeinsam zu unterfertigen.


                                                                       § 16
                                                           Der Gesamtvorstand

1.    Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorsand und wenigstens 4 mindestens 18 Jahre alten Vereinsmitgliedern, und zwar aus:
a) dem 2. Schriftführer,
b) dem 2. Kassierer,
c) dem Jugendwart,
d) dem Schwimmwart.

2,    Der Gesamtvorstand kann um mindestens18 Jahre alte Vereinsmitglieder erweitert werden, sofern für jeden einzelnen schriftlich festgelegte und gegeneinander abgegrenzte Aufgabengebereiche nachgewiesen werden können (z.B. Wasserballwart, Pressewart).

3.  Im übrigen gilt sinngemäß § 12 Abs. 2 – 4.

4. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ihm angehörenden Mitglieder anwesend sind. Ferner gilt sinngemäß § 13.


                                                                        § 17
                                            Der Aufgabenbereich des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgenden Angelegenheiten:

a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern sie in seinen Aufgabenbereich fallen.
b) Die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes beim Treffen und Ausführen sachlicher Entscheidungen, die die in § 16 genannten Aufgabenkreise betreffe.
c) Die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.


                                                                        § 18
                                                    Der besondere Aufgabenbereich
                                        der einzelnen Mitglieder des Gesamtvorstandes

1. Der 2. Schriftführer unterstützt den 1. Schriftführer in seiner Arbeit; das Führen der Rednerliste auf der Mitgliederversammlung ist seine Aufgabe.

2. Der 2. Kassenwart kann Zahlungen an die Vereinskasse entgegennehmen und unterstützt den 1. Kassenwart in der Buchführung.

3. Der Aufgabenbereich des Jugendwartes ist in Anregungen zu Geselligkeiten, vornehmlich für die Mitglieder der Kinder- und Jugendwettkampfmannschaft, wobei Belange von Elternhaus und Schule berücksichtigt werden, in der Werbung und Hinführung von Kindern und Jugendlichen zum Wettkampfsport und in der Erschließung von Geldquellen für die Jugendarbeit zu sehen.

4. Dem Schwimmwart und dem Wasserballwart obliegt die technische Leitung der entsprechenden Abteilung, die sportliche Leitung nur dann, wenn kein Trainer bestellt ist.


                                                                        § 19
                                            Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im ersten Quartal des Kalenderjahres abgehalten. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.
Die Tageordnung schlägt der geschäftsführenden Vorstand vor.


                                                                        § 20
                                                Die Zuständigkeit und Beschlussfassung
                                               der ordentlichen Mitgliederversammlung

1.Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes, des sportlichen Leiters, des Kassenwartes, der Kassenprüfer und die Entlastung des Gesamtvorstandes.
b) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Gesamtvorstandes.
c) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
e) Wahl von 2 Kassenprüfern.
f) Beschlussfassung über satzungsgemäß gestellte Anträge.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

4. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

5. Gültige Beschlüssen, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

7. Für die weiteren Förmlichkeiten der Einberufung, hinsichtlich des Ablaufs, der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung einschließlich der Wahlen, ist die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen maßgebend, die Bestand dieser Satzung ist.


 
                                                                       § 21
                                         Die außerordentliche Mitgliederversammlung


1. Der geschäftsführende Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % der stimmberechtigten Vereinsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

2. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit der Ladungsfrist von drei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

3. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

                                                                        § 22
                                            Anträge an die Mitgliederversammlung

1. Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

2. Alle fristgemäß gestellten Anträge sind spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen. Sie sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.

                                                                        § 23
                                                                Der Ältestenrat

1. Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus:
Den Ehrenvorsitzenden und 3 Mitgliedern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Vorstandsmitglieder können nicht in den Ältestenrat gewählt oder delegiert werden. Für Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder gilt diese Bestimmung nicht. Mitglieder des Ältestenrates müssen das 50. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 25 Jahre Mitglied des Clubs sein oder eine zehnjährige ehrenamtliche Tätigkeit im EFSC nachweisen können. Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden und seinen Schriftführer formlos.

2. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse sind hierin wörtlich aufzunehmen und es ist dafür zu sorgen, dass alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes über sie ausreichend informiert werden. Im übrigen finden § 12 Abs. 2 – 4 und § 15 Abs. 1 der Satzung entsprechend Anwendung.

3. Der Ältestenrat ist für die Bearbeitung von Ehrenangelegenheiten zuständig.




                                                        E. Sonstige Bestimmungen

                                                                           § 24
                                                                       Ehrungen

Mitglieder, die sich Verdienste um den Verein erworben haben, können nach 25-jähriger bzw. 40-jähriger Mitgliedschaft durch den Vorstand mit der Ehrennadel in Silber bzw. in Gold ausgezeichnet werden.
Ebenso können Personen geehrt werden, die sich Verdienste um den Sport erworben haben, auch wenn sie nicht dem EFSC angehören.




                                                                            § 25
                                                               Die Vereinsstrafgewalt

Die Vereinsstrafgewalt liegt beim geschäftsführenden Vorstand. Einzelheiten regelt die Rechtsordnung. Berufungsinstanz ist der Rechtsausschuss.

                                                                            § 26
                                        Die Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Sportveranstaltungen oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


                                                                            § 27
                                                                   Das Vereinsende

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 18 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff BGB).
Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem Landessportbund zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports verwendet werden muss.