Auszug aus der Vereinssatzung des Ersten Frankfurter Schwimmclub von 1891 e.V. (EFSC)
zu § 5 (5):
Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr.
zu § 6 (2):
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle. Er ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig; er muß bis spätestens am 31. Mai bzw. 30. November schriftlich gemeldet sein. Geht die Meldung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam (Datum des Poststempels).
zu § 7 (2):
Der Beitrag ist jährlich, zumindest jedoch halbjährlich im voraus zu entrichten. Maßgeblich ist das Kalenderjahr. Ausnahmen sind auf Antrag möglich. Unverbrauchte Mitgliedsbeiträge werden bei Vereinsaustritt nicht zurückerstattet. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages werden jährlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt.