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Auszug aus der Vereinssatzung des
Ersten Frankfurter Schwimmclub von 1891 e.V. (EFSC)

zu § 5 (5):

Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr.

zu § 6 (2):

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle. Er ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig; er muß bis spätestens am 31. Mai bzw. 30. November schriftlich gemeldet sein. Geht die Mel­dung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam (Datum des Poststempels).

zu § 7 (2):

Der Beitrag ist jährlich, zumindest jedoch halbjährlich im voraus zu entrichten. Maß­geblich ist das Kalenderjahr. Ausnahmen sind auf Antrag möglich. Unver­brauchte Mitgliedsbeiträge werden bei Vereinsaustritt nicht zurückerstattet. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages werden jährlich auf der ordentli­chen Mitglieder­versammlung für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt.